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Sachverständigenwesen
Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist
grundsätzlich nicht geschützt, so dass sich jeder auf
Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten
Zulassung oder Anerkennung bedarf, als Sachverständiger
betätigen kann oder diesen "Titel" selbst verleihen
darf.
Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben jedoch
Verfahren und Formeln von Sachverständigen entwickelt, die
die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definiert.
Man unterscheidet mehrere Gruppen von Sachverständigen,
wobei sie auch ohne weiteres gleichzeitig mehreren Gruppen
angehören können.
Hier nun eine Grobgliederung in 5 Gruppen:
- Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen
- Staatlich anerkannte Sachverständige
- Zertifizierte Sachverständige
- Sonstige
Die öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen
- sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt
(vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und für die Erstellung von
Gutachten sowie der Beratung, in genau festgelegten
Bereichen, bestellt
- müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre
Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch,
weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich
erstatten
- werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn
sie zuvor ihre Sachkunde, in der Regel in einer sehr
anspruchsvollen Prüfung, nachgewiesen haben
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur
Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige
dürfen hier nur dann beauftragt werden, wenn besondere
Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2ZPO, 73 abs.
2 StPO)
- unterliegen während der Zeit der Bestellung einem
umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechenden
Kontrollen durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts
(z.B. Handwerkskammer)
- verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf,
wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
Die in den anderen Gruppen zusammengefassten
Sachverständigen unterstehen zwar teilweise auch Kontrollen
durch staatliche oder private Stellen, sind aber nicht so
stark wie der öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige in das gerichtliche und
öffentlich-rechtliche System integriert.
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